Autor-Archiv für Audrey van Elst
August 14, 2026 11:28 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Ethisch-rechtliche Kompetenz beinhaltet ein umfassendes Verständnis der Auswirkungen von KI, einschließlich Aspekten wie Fairness, Transparenz, Verantwortlichkeit, Arbeitsplatzsicherheit, rechtliche Anforderungen, Datenschutz und soziale Gerechtigkeit. Sie umfasst die Fähigkeit, verantwortungsvoll zu handeln, potenzielle negative Folgen zu minimieren, sowie ein Bewusstsein für gesellschaftliche und rechtliche Implikationen des Einsatzes von KI zu schaffen. Hierzu gehört auch das Erkennen von Risiken wie Manipulation und unzureichender Transparenz und die Einleitung präventiver Gegenmaßnahmen)
(Knecht, Jana, Handreichung KI-Kompetenz –
August 14, 2026 11:15 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Praktische Anwendungskompetenz ist die Fähigkeit, KI-Tools in Arbeitsprozesse zu integrieren, Ergebnisse kritisch zu bewerten und systemimmanente Fehlerquellen zu identifizieren. Sie befähigt dazu, KI-Lösungen effektiv einzusetzen und ihre Ergebnisse kritisch zu hinterfragen.
(Knecht, Jana, Handreichung KI-Kompetenz – Qualifizierungsanforderungen für Hochschulangehörige, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. bitkom, Umsetzungsleitfaden zur KI-Verordnung, S. 159, 241028-bitkom-umsetzungsleitfaden-ki.pdf)
August 14, 2026 11:04 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Technische Kompetenz bezeichnet ein grundlegendes Verständnis von Algorithmen, maschinellem Lernen und Datenanalyse, das notwendig ist, um KI-Modelle zu entwickeln und zu implementieren. Sie bildet die Grundlage für die Bedienung und das Verständnis der Funktionsweise von KI-Systemen.
(Knecht, Jana, Handreichung KI-Kompetenz – Qualifizierungsanforderungen für Hochschulangehörige, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Long/Magerko, What is AI Literacy?
August 14, 2026 10:56 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
KI-Kompetenz wird in Artikel 3 Nummer 56 der KI-Verordnung legal definiert als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“. Diese Kompetenz umfasst sowohl technische Kenntnisse als auch ethische Reflexionsfähigkeit und rechtliches Bewusstsein, um Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit zu schützen sowie demokratische Kontrolle zu gewährleisten.
August 13, 2026 4:44 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Im Kontext des Inbetriebnehmens (Art. 3 Nr. 11 Alt. 2 KI-VO) nicht explizit definiert, wird aber so verstanden, dass es einen Einsatz allein im eigenen Organisations- und Herrschaftsbereich meint. Daher liegt kein Eigengebrauch vor, wenn Studierende ein System außerhalb des Organisationsbereichs der Hochschullehrenden nutzen.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg,
August 13, 2026 4:43 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Der Begriff Handelsmarke soll das Unternehmenskennzeichen im Sinne des Markenrechts, insbesondere Art. 4 Unionsmarken-Verordnung, umfassen. Dies bedeutet ein Zeichen (Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben), das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025,
August 13, 2026 4:43 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Gemäß Art. 2 Abs. 6 KI-VO gilt die KI-Verordnung nicht für KI-Systeme oder KI-Modelle (einschließlich ihrer Ausgabe), die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden. Der Schutzzweck ist nach Auffassung der Rechtsliteratur weit und umfasst z.B. auch KI-Systeme zur Datenanalyse in Geistes- oder Sozialwissenschaften. Eine Übertragung auf die Lehre wird nicht diskutiert und sollte im Allgemeinen als nicht privilegiert betrachtet werden, da begrifflich zwischen Forschungs- und akademischer Freiheit unterschieden wird.
August 13, 2026 4:42 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine Verwendung erfolgt in eigener Verantwortung, wenn sie „auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko erfolgt“. Eine Verwendung im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit liegt ausweislich des Wortlauts der Norm nicht in eigener Verantwortung vor. Nach deutscher Dogmatik wird das Vorliegen der eigenen Verantwortung vermutet, sodass der Nachweis der persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit durch die verwendende Person erfolgen müsste. Beispiele zeigen, dass Mitarbeiter, die KI im Auftrag der Hochschule einsetzen, nicht selbst Betreiber sind,
August 13, 2026 4:42 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Der bewusste Einsatz eines KI-Systems. Die bloße Nutzung der Ausgaben genügt nicht; vielmehr müssen alle wesentlichen Schritte des Verarbeitungsprozesses, insbesondere die Kontrolle über Ein- und Ausgabedaten, im Herrschaftsbereich der handelnden Person liegen.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Wendehorst, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz,
August 13, 2026 4:42 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Ein KI-System wird in Betrieb genommen, wenn es in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung bereitgestellt wird (gemäß Art. 3 Nr. 11 KI-VO). Diese Regelung knüpft ausschließlich an KI-Systeme an, nicht an KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Das Wissenschafts- oder Forschungsprivileg bezieht sich nur auf die reine Inbetriebnahme und umfasst nicht das Inverkehrbringen.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,