Autor-Archiv für Audrey van Elst
September 4, 2026 12:03 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Leistungen, die Ausdruck einer individuellen geistigen Leistung eines Menschen sind (§ 2 Abs. 2 UrhG). Setzt eine gewisse, aber relativ niedrige Schöpfungshöhe voraus. Ist grundsätzlich auf menschliche Schöpfungen beschränkt, reine autonome KI-Outputs sind nicht geschützt.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Götting u. a., Urheberrecht, § 2,
September 4, 2026 12:03 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Schützt persönliche geistige Schöpfungen im Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 1, Rn. 1)
September 4, 2026 12:02 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Gefahr, dass KI-gestützte Systeme bestehende Vorurteile und Ungleichheiten in der Beurteilung von Studierenden verstärken können, insbesondere wenn die Algorithmen auf voreingenommenen Daten basieren, was im Konflikt mit der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG steht.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Deutscher Ethikrat, Mensch und Maschine – Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz,
September 4, 2026 12:02 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Abgeleitet aus Art. 3 GG, der sicherstellt, dass niemand aufgrund bestimmter Merkmale benachteiligt oder bevorzugt wird. Im Hochschulkontext bezieht sich dies auf die Notwendigkeit, dass KI-Systeme personalisierte Lernmethoden entwickeln und Zugang zu hochwertigen Bildungsressourcen erleichtern, ohne bestehende Ungleichheiten oder Vorurteile in Daten zu verstärken.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden Württemberg, Karlsruhe, 2025,
September 4, 2026 12:01 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Verankert in Art. 5 Abs. 3 GG: Garantiert, dass Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind. Sie schützt sowohl die einzelnen wissenschaftlich tätigen Personen als auch die institutionellen Strukturen der Hochschulen und ermöglicht die Entwicklung und Implementierung neuer Ansätze und innovativer Konzepte.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl.
September 1, 2026 11:44 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Das Gebot, dass unrichtige Daten unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden müssen.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Datenschutz, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
September 1, 2026 11:43 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Garantiert durch Art. 12 Abs. 1 GG: Das Recht auf freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte, sowie den Zugang zu den notwendigen Ausbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Universität Potsdam, Grundrechte: Berufsfreiheit, Berufsfreiheit, Art. 12 GG – Rechtskunde Online –
September 1, 2026 11:43 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
KI-Systeme, deren Einstufung sich aus Art. 6 KI-VO und Anhang III Nr. 3b KI-VO ergibt, sofern sie ein hohes Risiko für die Sicherheit, Gesundheit oder Grundrechte natürlicher Personen bergen. Systeme zur Bewertung von Prüfungen können dazugehören, wenn keine Ausnahmen greifen. Deepfakes-generierende Systeme sind nicht automatisch Hochrisiko-KI.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg,
September 1, 2026 11:42 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Verpflichtung für Anbietende und Betreibende von KI-Systemen, die Deepfakes erzeugen oder verbreiten (gemäß Art. 50 KI-Verordnung), diese Inhalte eindeutig als künstlich erzeugt zu kennzeichnen, um Verwechslungen mit echten Darstellungen zu vermeiden.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025)
September 1, 2026 11:42 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Gemäß Art. 3 Nr. 60 der KI-Verordnung: Künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die echten Personen, Objekten oder Ereignissen täuschend erscheinen.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025)