Autor-Archiv für Audrey van Elst
September 10, 2026 3:38 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Die Nutzung generativer KI zur Erstellung von Texten in Prüfungsleistungen, insbesondere wenn sie der abgegebenen Eigenständigkeitserklärung widerspricht, wird als unzulässige Fremdhilfe und damit als Täuschungsversuch gewertet. Maßgeblich ist, ob eine eigenständige geistige Leistung vorliegt.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. VG München, Beschluss v. 28. November 2023 – M 3 E 23.4371;
September 10, 2026 3:38 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Ein eigenständiger Begriff, der sich an den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis orientiert. Liegt vor, wenn fremdes geistiges Eigentum ohne Erlaubnis und unter Vorspiegelung eigener Urheberschaft verwertet wird. Die umgekennzeichnete Verwendung KI-generierter Inhalte, die eigene Leistung vorspiegelt, kann ein Plagiat darstellen.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Hoeren u.
September 10, 2026 3:38 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine im Urheberrecht anerkannte Figur, die auf der bewussten Aneignung fremder Urheberschaft beruht. Liegt nur vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder Werkteil ohne entsprechende Kennzeichnung übernommen und zugleich die eigene Urheberschaft behauptet wird, verbunden mit einer Urheberrechtsverletzung. Fehlt bei reinen KI-generierten Inhalten, da diese selten geschützt sind.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg,
September 10, 2026 3:37 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Rechte, die nicht die kreative Leistung, sondern wirtschaftliche Investitionen schützen, z.B. bei der Herstellung von Datenbanken (§ 87a UrhG), Tonträgern oder Presseerzeugnissen. Ihre Anwendbarkeit auf KI-generierte Outputs ist begrenzt.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Rack, ABI Technik 2024, 39 (46 f.))
September 10, 2026 3:36 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Inhalte, die keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, da sie ohne wesentliche menschliche Beteiligung entstanden sind. Sie können von jedermann ohne Zustimmung oder Namensnennung genutzt, verändert oder weiterverarbeitet werden.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Europäisches Parlament, Generative AI and Copyright, S. 94, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2025/774095/IUST_STU(2025)774095_EN.pdf.)
September 10, 2026 3:36 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Der Fall, in dem die KI lediglich als technisches Hilfsmittel eingesetzt wird und der maßgebliche kreative Beitrag von Menschen ausgeht. Erfordert, dass die Nutzenden die KI gezielt steuern und das Ergebnis Ausdruck eines bewussten, kreativen Willensakts ist.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Dornis, GRUR 2019,
September 10, 2026 3:36 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Inhalte (Texte, Bilder, Musikstücke oder Softwarecode), die von generativen KI-Systemen erzeugt werden. Sie unterliegen nach derzeitiger Rechtslage in der Regel keinem urheberrechtlichen Schutz, da es an der persönlichen geistigen Schöpfung fehlt. Sie sind gemeinfrei, wenn keine vertraglichen oder technischen Schutzmechanismen greifen.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Dreier/Schulze,
September 4, 2026 12:09 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Gemäß Art. 3 Nr. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 33 KI-VO: Eingaben, mit denen Nutzende die KI anweisen, bestimmte Inhalte zu erzeugen. Sie können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und individuell-kreativ ausgefüllt wurden.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. HAW Hamburg,
September 4, 2026 12:09 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Ein Prinzip im internationalen Urheberrecht, das besagt, dass Schranken nur zulässig sind, wenn sie auf bestimmte Sonderfälle beschränkt sind, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Urhebenden nicht unzumutbar verletzen.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Nordemann u. a., Urheberrecht Fromm/Nordemann,
September 4, 2026 12:08 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine Doktrin im US-Recht, die die Nutzung geschützter Werke ohne Zustimmung des Urhebers für bestimmte Zwecke (z.B. Zitat, Parodie, Forschung) erlaubt, basierend auf einer Einzelfallabwägung nach vier Kriterien [31, Fn. 31])
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Jungblut, GRUR-Prax 2024, 374 (374 f.)